Leitfaden Sachverständiger - SV Gerhard Michenthaler

GERHARD MICHENTHALER

Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger

Fußbodentechnik | Industrieboden | Oberflächenschutz

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Leitfaden Sachverständiger

Info

Der Sachverständige


Gebrauchsanweisung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die Bezeichnung Sachverständiger ist nicht geschützt. Die österreichische Gesetzgebung sieht aber die öffentliche Bestellung und Vereidigung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er in seinem Bestellungsgebiet besonders qualifiziert ist. Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation, die von der bestellenden Körperschaft aufwändig geprüft und auch danach ständig überwacht werden.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige arbeiten nicht nur für Gerichte sondern können in dieser Eigenschaft, für jeden tätig werden. Die Aufgaben sind Beratung, Planung und Überwachung. Zur Schlichtung von Streitigkeiten können sie außergerichtlich als Schiedsgutachter tätig sein.

Verpflichung zur Abgabe eines Gutachtens

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Abgabe eines Gutachtens gegenüber jedem Auftraggeber verpflichtet. Die Ablehnung eines Auftrags darf nur aus besonderem Grund erfolgen.
Die Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen finden Sie hier:
Regeln

Das Privatgutachten

Als Privatgutachter wird der Sachverständige für einen privaten Auftraggeber tätig. Er schuldet dabei nicht nur, wie etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt, seine Arbeitsleistung. Er unterliegt dem Werkvertragsrecht und schuldet wie jeder Baubeteiligte einen Erfolg, nämlich ein dem erteilten Auftrag entsprechendes "Werk", also ein mangelfreies Gutachten.
Die Weisungen und Wünsche des Auftraggebers sind zu beachten. Allerdings mit einer bedeutsamen Ausnahme. Weisungen, die die Unparteilichkeit, Objektivität und fachliche Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen sind strikt zurückzuweisen. Notfalls muss der Sachverständige den Auftrag zurückgeben. Andernfalls kann dies Sanktionen der bestellenden Körperschaft und Haftungsansprüche auslösen.

Die besondere Stärke des Privatgutachtens

Besonders in zunächst unklaren Fällen ist ein Privatgutachten sinnvoll, da sich der Sachverständige wie ein "Detektiv" an eine Schadensursache heranarbeiten kann und nicht nur die konkreten Fragen eines Gerichts beantworten muss. Bei unklaren Fällen ist es für einen Rechtsanwalt oder Richter oft nicht einfach die richtigen Beweisfragen zu formulieren und die richtigen Parteien am Verfahren zu beteiligen. Dies kann zu einer erhebilchen Verzögerung und Kostensteigerung im Verfahren führen.

Das Privatgutachten kann auch ein gutes Mittel zur außergerichtlichen Lösung eines Streitfalles sein. Kommt es aber in der Folge trotzdem zum Rechtsstreit ist das Privatgutachten weitgehend wertlos. Es kann aber als qualifizierter Parteivortrag eingebracht werden und der Sachverständige steht als sachverständiger Zeuge zur Verfügung. Was besonders dann von Interesse ist wenn zwischenzeitlich Veränderungen an der Sache vorgenommen wurden oder diese nicht mehr einsehbar sind.

Ob die Kosten eines Privatgutachtens in einen Rechtsstreit eingebracht werden können ist fraglich. Die Vergütung des Sachverständigen ist zu vereinbaren.

Das Schiedsgutachten

Der Nachteil des Privatgutachtens ist die rechtliche Unverbindlichkeit. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich die Parteien darauf einigen, gemeinsam einen Schiedsgutachter zu beauftragen und im Voraus vereinbaren, das von diesem erstellte Gutachten als rechtsverbindlich anzuerkennen.
Doch Vorsicht, ein Sachverständiger kann nur Tatsachen feststellen und keine Rechtsfragen klären. Die Erfahrung zeigt aber, dass meist doch strittige Rechtsfragen im Hintergrund lauern.
Es ist deshalb anzuraten die Angelegenheit im Voraus von einem Rechtsanwalt untersuchen zu lassen, bevor unnötige Kosten anfallen.
Beim Schiedsgutachten schließen die Parteien untereinander einen Schiedsgutachtenvertrag. Darin vereinbaren sie, dass sie sich der Beurteilung durch den Sachverständigen unterwerfen und schließen mit diesem einen Schiedsgutachtervertrag. Der Sachverständige wird wie bei einem Privatgutachten tätig, hat aber mehrere gleichberechtigte Auftraggeber.

Das Gerichtsgutachten

Einem Gerichtsgutachten geht immer ein Gerichtsverfahren voraus.
Der Sachverständige wird vom Gericht beauftragt. Er hat sich strikt an die vom Gericht formulierten, bzw. von den Anwälten der Parteien eingebrachten, Beweisfragen zu halten. Das bedeutet, dass er sich zu nichts äußern darf, nach dem er nicht gefragt wurde.
Der Sachverständige kann im Hauptverfahren oder einem selbständigen Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) beauftragt werden. In beiden Fällen bestimmt der Richter den Sachverständigen. Die Parteien können allenfalls Vorschläge zu Sachverständigen machen.
Beim selbständigen Beweisverfahren kann eine Person auch außerhalb eines Rechtsstreits die Begutachtung durch einen Sachverständigen beim Gericht beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat. Das im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens erstellte Gutachten wird im Hauptverfahren herangezogen. Die Parteien haben dann noch die Möglichkeit Fragen an den Sachverständigen zu stellen oder eine mündliche Befragung vor Gericht zu beantragen.
Ein gerichtliches Gutachten ist äußerst schwer anzugreifen.  Die Gerichte sind aber verpflichtet Privatgutachten, die auf ein Gerichtsgutachten eingeholt werden und dieses in Frage stellen, zu verwerten.
Der Sachverständige rechnet mit dem Gericht nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ab. Auf Antrag können die Parteien höheren Vergütungssätzen zustimmen.
Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei vermieteten Räumen übt der Mieter das Hausrecht aus. Darüber darf sich auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger nicht hinwegsetzten. Dieses Problem müssen die Parteien im Voraus regeln.
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